Sächsisches
Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
(Gesetz
über Kindertageseinrichtungen — SächsKitaG)
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Inhaltsübersicht
Abschnitt
1
Begriffe,
Aufgaben und Grundsätze
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 2 Aufgaben und Ziele
§ 3 Angebot
§ 4 Wunsch- und Wahlrecht
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Mitwirkung
von Kindern und Erziehungsberechtigten
§ 7 Gesundheitsvorsorge, Gesundheitspflege
Abschnitt
2
Planung
und Betrieb
§ 8 Bedarfsplanung
§ 9 Trägerschaft
§ 10 Erlaubnis für den Betrieb
einer Einrichtung
§ 11 Räumliche Anforderungen
§ 12 Personal
Abschnitt
3
Finanzierung
§ 13 Baukosten
§ 14 Betriebskosten
§ 15 Elterbeiträge
§ 16 Eigenanteil des Trägers
§ 17 Gemeindeanteil
§ 18 Landeszuschuss
§ 19 Förderung der Integration
von Kindern mit Behinderungen
§ 20 Förderung sorbischer Sprache und Kultur
Abschnitt
4
Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit
§ 21 Qualitätssicherung,
Fort- und Weiterbildung und Fachberatung und
Qualifikation
§ 22 Evaluation und Weiterentwicklung
Abschnitt
5
Übergangsregelungen,
In —Kraft —Treten und Außer —Kraft —Treten
§ 23 Übergangsregelungen
§ 24 Außer —Kraft
—Treten von Rechtsvorschriften
§ 25 In —Kraft —Treten
Abschnitt 1
Begriffe,
Aufgaben und Grundsätze
§ 1
Geltungsbereich,
Begriffsbestimmungen
(1 Dieses Gesetz gilt für Kinderkrippen,
Kindergärten, Horte (Kindertageseinrichtungen) in denen Kinder bis zum Ende der vierten Klasse betreut, gefördert,
erzogen und gebildet werden. sowie für
Kindertagespflege, soweit sie nach §3 Abs.3 dieses Gesetzes angeboten
wird.
(2) Kinderkrippen sind Einrichtungen für Kinder
in der Regel bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres.
(3) Kindergärten sind Einrichtungen
für Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt.
Die Aufnahme von Kindern ab dem 34. Lebensmonat ist möglich.
(4) Horte sind Einrichtungen
für schulpflichtige Kinder in der Regel bis, zur Vollendung der vierten
Klasse. Sie können auch an Grundschulen errichtet und betrieben werden.
(5) Kindertageseinrichtungen können von der
Altersgliederung nach Absatz 2 und 3 abweichen. Kinderkrippen-, Kindergarten-
und Hortgruppen können in gemeinschaftlichen Einrichtungen geführt werden.
Es können altersgemischte Gruppen gebildet werden.
(6) Tagespflege
ist die Betreuung und Förderung von Kindern durch eine Tagespflegeperson
im Haushalt der Tagespflegeperson oder der Personensorgeberechtigten
nach § 23 Sozialgesetzbuch — Achtes Buch (SGB VIII). Dieses Gesetz gilt
für Tagespflege, soweit sie anstelle der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung
nach § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes angeboten wird. Kindertagespflege wird gemäß §22 Abs. 2 und 3 und §23 Abs.3 des Achten Sozialgesetzbuches
(SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. Dezember 1998 (BGBI. I S. 3546), das zuletzt durch den Artikel
7 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBI. I S. 818, 826) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch eine geeignete Tagespflegeperson
angeboten. Die Kindertagespflege kann im Haushalt der Kindertagespflegeperson
oder der Erziehungsberechtigten oder mit Zustimmung der Gemeinde in
Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in
anderen kindgerechten Räumlichkeiten ausgeübt werden.
§ 2
Aufgaben
und Ziele
(1) Kindertageseinrichtungen
und Kindertagespflege begleiten, unterstützen und ergänzen
die Bildung und Erziehung des Kindes
in der Familie. Sie bieten dem Kind vielfältige Erlebnis- und Erfahrungsmöglichkeiten
über den Familienrahmen hinaus. Sie erfüllen damit einen eigenständigen
alters- und entwicklungsspezifischen Bildungs-
Erziehungs-, und Betreuungsauftrag im Rahmen einer auf die Förderung
der Persönlichkeit des Kindes orientierten Gesamtkonzeption. Der sächsische Bildungsplan ist die Grundlage für die Gestaltung
der Bildungsangebote in den Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege.
Dieser wird vom Staatsministerium für Soziales gemeinsam mit dem Staatsministerium
für Kultus erstellt und weiterentwickelt.
(2) Der ganzheitliche Bildungs- Erziehungs-, und Betreuungsauftrag dient vor
allem
1. dem Erwerb und der Förderung sozialer Kompetenzen
wie der Selbständigkeit, der Verantwortungsbereitschaft und der Gemeinschaftsfähigkeit,
der Toleranz und Akzeptanz gegenüber anderen Menschen, Kulturen und
Lebensweisen sowie gegenüber behinderten Menschen und
2. der Ausbildung von geistigen und körperlichen
Fähigkeiten und Fertigkeiten insbesondere zum Erwerb von Wissen und
Können, einschließlich der Gestaltung von Lernprozessen.
Die alters- und geschlechtsspezifischen
Bedürfnisse von Mädchen und Jungen sind angemessen zu berücksichtigen;
einer gesellschaftliche Rollenfixierung ist entgegenzuwirken.
Dabei sind die individuellen Bedürfnisse aller
Kinder geschlechtssensibel wahrzunehmen, um einer gesellschaftlichen
Rollenfixierung entgegenzuwirken. Die Arbeit in den Einrichtungen
soll sich am aktuellen Erkenntnisstand der Pädagogik, der Entwicklungspsychologie
und Entwicklungsphysiologie sowie der Familien- und Bildungsforschung
orientieren.
(3) Die
regelmäßige Gestaltung von Bildungsprozessen in Kindertageeinrichtung
hat den Übergang in die Schule Rechnung zu tragen, indem im Rahmen eines Schulvorbereitungsjahres
insbesondere der Förderung und Ausprägung sprachlicher Kompetenzen,
der Grob- und Feinmotorik, der Wahrnehmung und der Sinnesschulung Aufmerksamkeit
geschenkt wird. In diese Vorbereitung sollen die für den Einzugsbereich
zuständigen Schulen einbezogen werden. Näheres
zum Inhalt, der Organisation sowie der Finanzierung des Schulvorbereitungsjahres
regelt eine Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
gemeinsam mit dem Staatsministerium für Kultus im einvernehmen mit dem
Sächsischen Staatsministerium für Finanzen.
(4) Die Integration der Kinder
mit Behinderungen und der von Behinderung bedrohten Kinder in Kindertageseinrichtungen
ist zu fördern. Ihrem spezifischen Förderbedarf ist zu entsprechen.
(5) Kindertageseinrichtungen
im sorbischen Siedlungsgebiet sollen dazu beitragen, dass die
sorbische Sprache und Kultur vermittelt und gepflegt und sorbische Traditionen
bewahrt werden.
(6) Kindertagespflege
als Alternative zur Förderung in Kindertageseinrichtungen unterstützt
und ergänzt die Erziehung des Kindes in der Familie. Die
für Kindertageseinrichtungen genannten Aufgaben und Ziele gelten sinngemäß
und unter Berücksichtigung der spezifischen Erziehungssituation auch
für die Tagespflege.
§ 3
Angebot
(1) Alle Kinder haben ab Vollendung
des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch
eines Kindergartens. Der Anspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger
der öffentlichen Jugendhilfe.
(2) Es gehört zu den Pflichtaufgaben
des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, für ein bedarfsgerechtes
Angebot an Kindertageseinrichtungen zur Betreuung von Kindern unter
drei Jahren und für schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung der vierten
Klasse zu sorgen. Grundsätzlich sollen Kinder
aus Gründen, die nicht in Ihrer Person liegen, vom Besuch einer Kindertageseinrichtung
oder der Kindertagespflege im Rahmen der Bedarfsplanung nicht ausgeschlossen
werden.
(3) Bei Kindern im Alter bis
zur Vollendung des dritten Lebensjahres kann die Gemeinde den Eltern
die Betreuung, Bildung und Erziehung ihrer Kinder statt in einer Kindertageseinrichtung
auch in Tagespflege anbieten. Bei Kindern ab Vollendung des dritten
Lebensjahres bis zum Schuleintritt können die Betreuung, Bildung und
Erziehung auch in Tagespflege erfolgen, wenn die Eltern damit einverstanden
sind.
§ 4
Wunsch-
und Wahlrecht
Die Erziehungsberechtigten können
im Rahmen der verfügbaren Plätze entscheiden, in welcher Kindertageseinrichtung
oder Kindertagespflegestelle innerhalb
oder außerhalb der Gemeinde ihr Kind betreut werden soll. Sie haben
den Betreuungsbedarf in der Regel sechs Monate im Voraus bei der gewünschten
Einrichtung und bei der Wohnsitzgemeinde unter Angabe der gewünschten
Einrichtung
anzumelden.
§ 5
Öffnungszeiten
Kindertageseinrichtungen sind
unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kinder und der Erziehungsberechtigten
sowie der örtlichen Gegebenheiten offen zu halten; ist für Kinder eine
durchgehende Betreuungszeit bedarfsnotwendig sind Krippe und Kindergarten
über Mittag offen zu halten. Die Öffnungszeiten werden vom Träger der
Kindertageseinrichtungen in Abstimmung mit dem Elternbeirat, der Gemeinde
und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt.
§ 6
Mitwirkung von Kindern und Erziehungsberechtigten
(1) Die Erziehungsberechtigten
wirken durch die Elterversammlung und den Elternbeirat bei der Erfüllung
der Aufgaben der Kindertageseinrichtung, die ihre Kinder besuchen, mit.
Sie sind bei allen wesentlichen Entscheidungen zu beteiligen. Dies gilt
insbesondere für die Erstellung, Fortschreibung
oder Änderung der pädagogischen Konzepte und für die Kostengestaltung.
(2) Der Träger der Einrichtung
trifft Bestimmungen zur Organisation der Elterversammlung sowie zu Bildung
und Organisation des Elterbeirates.
(3) Der Träger und die Leitung
der Kindertageseinrichtung, erteilen den Erziehungsberechtigten, der
Elternversammlung und dem Elterbeirat die erforderlichen Auskünfte.
(4) Zur Beratung und Unterstützung,
der Elternbeiräte der Einrichtungen können Elternbeiräte auf der
Gemeinde- und der Kreisebene gebildet werden.
(5) Die Kinder wirken entsprechend
ihrem Entwicklungsstand und ihren Bedürfnissen insbesondere im schulpflichtigen
Alter bei der Gestaltung ihres Alltages in den Kindertageseinrichtungen
mit.
§ 7
Gesundheitsvorsorge,
Gesundheitspflege
(1) Die Erziehungsberechtigten
haben vor Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung nachzuweisen,
dass das Kind ärztlich untersucht worden ist und keine gesundheitsbezogenen
Bedenken gegen den Besuch der Einrichtung bestehen. Sie haben dem Träger
ferner nachzuweisen, dass das Kind seinem Alter und Gesundheitszustand
entsprechend alle öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat,
oder zu erklären, dass sie ihre Zustimmung zu bestimmten Schutzimpfungen
nicht erteilen.
(2) Die
Kinder- und Jugendgesundheitspflege ist eine Aufgabe des öffentlichen
Gesundheitsdienstes nach Maßgabe des Gesetzes über den öffentlichen
Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991
(SächsGVBI. S. 413). Die Erziehungsberechtigten sind von Anfang an in
alle Maßnahmen der Gesundheitspflege einzubeziehen. Das Gesundheitsamt
oder von ihm Beauftragte führen in den Einrichtungen jährlich für alle
Kinder zahnärztliche Reihenuntersuchungen und eine einmalige ärztliche
Untersuchung auf Seh- und Hörstörungen sowie motorische und Sprachauffälligkeiten in der Regel im vierten Lebensjahr
durch.
Die Erziehungsberechtigten
sind von Anfang an in alle Maßnahmen der Gesundheitspflege einzubeziehen.
Das Gesundheitsamt oder von ihm Beauftragten führen bei allen Kindern
die aufgrund dieses Gesetzes betreut werden jährliche für alle Kinder
zahnärztliche Reihenuntersuchungen und eine einmalige ärztliche Untersuchung
auf Seh- und Hörstörungen sowie motorische und Sprachauffälligkeiten
in der Regel im vierten Lebensjahr durch. Die Untersuchungsergebnisse
werden in anonymisierter zusammengefasster Form auf Landesebene sowie
auf der Ebene der Landkreise und Kreisfreien Städte ausgewertet. Sie
sind Grundlage für die Maßnahmen der Gesundheitsförderung in Kindertageseinrichtungen
und Tagespflegestellen.
(3) Werden an einem Kind Anzeichen
von Misshandlung oder grober Vernachlässigung wahrgenommen, hat die
Leitung der Einrichtung den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
umgehend in Kenntnis zu setzen.
(4) In Kindertageseinrichtungen
und Tagespflegestellen darf nicht geraucht werden.
Abschnitt 2
Planung
und Betrieb
§ 8
Bedarfsplanung
(1) Der zuständige örtliche
Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleistet, dass in seinem Gebiet
die nach § 3 erforderlichen Plätze in
Kindertageseinrichtungen bedarfsgerecht zur Verfügung stehen. Er stellt
zu diesem Zweck einen Bedarfsplan auf. In die
Bedarfsplanung den Bedarfsplan
sind auch die Tagespflegeplätze gemäß § 3 Abs. 3 aufzunehmen. Die Aufnahme
einer Einrichtung oder Kindertagespflegestelle
in den Bedarfsplan ist Voraussetzung für die Finanzierung nach §13, §14 Abs. 1 bis 4, §14 Abs. 6 und §15 und 20.
(2) Der Bedarfsplan ist dem
Landesjugendamt zur Kenntnis zu geben. Er ist jährlich zum Ende des
Kalenderjahres fortzuschreiben.
(3) Kann einem Bedarf nur durch
ein zusätzliches Angebot eines Trägers der freien Jugendhilfe entsprochen
werden, kann die entsprechende Einrichtung auch kurzfristig in den Bedarfsplan
aufgenommen werden.
§ 9
Trägerschaft
(1) Kindertageseinrichtungen
können von Trägern der freien Jugendhilfe insbesondere auch von Elterinitiativen,
privaten Trägern, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen sowie von
Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, Gemeinden und kommunalen Zweckverbänden,
betrieben werden.
(2) Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen
Jugendhilfe hat nachhaltig darauf hinzuwirken, dass die Kindertageseinrichtungen
vorrangig von Trägern der freien Jugendhilfe errichtet oder übernommen
und betrieben werden.
(3) Ist kein Träger der freien
Jugendhilfe vorhanden oder bereit, die Errichtung oder den Betrieb einer
im Bedarfsplan als erforderlich ausgewiesenen Kindertageseinrichtung
zu übernehmen, ist die Gemeinde zur Übernahme der Trägerschaft verpflichtet;
die Trägerschaft kann in diesem Fall auch von einem kommunalen Zweckverband
übernommen werden.
§ 10
Erlaubnis
für den Betrieb einer Einrichtung
Zuständige Behörde für die Erteilung
der Erlaubnis für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung nach §§
45 bis
48 SGB VIII ist das Landesjugendamt.
§ 11
Räumliche
Anforderungen
Die Lage, das Gebäude, die Räumlichkeiten,
die Außenanlagen und die Ausstattung der Kindertageseinrichtungen müssen
den Aufgaben gemäß § 2 genügen. Sie müssen ausreichend und kindgemäß
bemessen sein. Entsprechende Richtlinien sind
vom Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie im
Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und unter Beteiligung
des Sächsischen Städte- und Gemeindetages sowie des Sächsischen Landkreistages
zu erstellen.
§ 12
Personal
(1) Kindertageseinrichtungen
müssen über eine ausreichende Anzahl pädagogischer Fachkräfte für die
Leitung und die Arbeit mit den Kindern verfügen. Die Arbeit der Fachkräfte
kann
durch weitere geeignete
Mitarbeiter sowie durch Eltern unterstützt werden.
(2) Es gelten in der Regel folgende
Personalschlüssel:
1. Kinderkrippe: eine pädagogische
Fachkraft für sechs Kinder,
2. Kindergarten: eine pädagogische
Fachkraft für 13 Kinder,
3. Hort: 0,9 pädagogische Fachkraft
für 20 Kinder,
4. eine pädagogische Fachkraft
zur Leitung einer Kindertageseinrichtung für je 10 einzusetzende vollbeschäftigte
pädagogische Fachkräfte.
Bemessungsgrundlage ist für
die Nummern 1 und 2 eine neunstündige, für Nummer 3 eine sechsstündige
Betreuungszeit.
Erfolgt die Betreuung
in altersgemischten Gruppen, gilt für Kinder bis zur Vollendung des
dritten Lebensjahres der Personalschlüssel für die Krippe, für Kinder
bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt der
Personalschlüssel für den Kindergarten und für Kinder im Schulpflichtigen
Alter der Personalschlüssel für den Hort.
(3) Wird Tagespflege nach § 3 Abs. 3 angeboten,
hat die Gemeinde gemeinsam mit dem zuständigen örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellen, dass die Tagespflegeperson
geeignet und in der Lage ist, die in § 2 genannten Aufgaben zu erfüllen.
Abschnitt 3
Finanzierung
§ 13
Baukosten
Die Kosten der Errichtung und
Sanierung von im Bedarfsplan als erforderlich ausgewiesenen Kindertageseinrichtungen
tragen deren Träger. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
haben angemessene Zuschüsse zu leisten. Ist Träger der Einrichtung ein
Träger der freien Jugendhilfe, soll die Gemeinde in der Regel die nicht
anderweitig gedeckten Kosten übernehmen, soweit sie angemessen sind
und der Träger der freien Jugendhilfe Eigenleistungen nicht erbringen
kann.
§ 14
Betriebskosten
(1) Die Betriebskosten sind
die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Kindertageseinrichtung erforderlichen
Personal- und Sachkosten.
(2) Die Gemeinde hat jährlich
bis zum 30. Juni des Folgejahres die durchschnittlichen Betriebskosten
eines Platzes je Einrichtungsart unter Berücksichtigung der Betreuungszeit,
ihre Zusammensetzung und ihre Deckung zu ermitteln und bekannt zu machen.
Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen und Miete sowie Personalkostenumlagen
sind gesondert auszuweisen. Für die Kindertagespflege
sind unter Berücksichtigung der Betreuungszeit die durchschnittlichen
Aufwendungen und Ihre Deckung zu ermitteln und bekannt zu machen. Die
ermittelten Betriebskosten sind durch die Gemeinde bis zum 31. Juli
dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu melden, der die
Daten bis zum 31. August an das sächsisches Staatsministerium für Soziales Staatsministerium
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie weiterleitet.
(3) Die Betriebskosten einer Kindertageseinrichtung
in kommunaler Trägerschaft werden durch die Gemeinde, einschließlich
des Landeszuschusses, und durch Elternbeiträge aufgebracht.
(4) Die Betriebskosten einer Kindertageseinrichtung
eines Trägers der freien Jugendhilfe werden aufgebracht durch die Gemeinde,
einschließlich des Zuschusses, durch Elternbeiträge und den Eigenanteil
des Trägers.
(5) Die
Betriebskosten einer Einrichtung, die die Betriebserlaubnis besitzt
und mindestens sechs Kinder überwiegend im Sinne von §1 Abs. 2 u. Abs.
3 betreut, werden durch den Landeszuschuss, die Elternbeiträge und den
Eigenanteil des Trägers aufgebracht, soweit die Einrichtung nicht im
Bedarfsplan enthalten ist. Werden in der Einrichtung im Sinne des Satzes
1 überwiegend Hortkinder betreut, wird ein entsprechend differenzierter
Landeszuschuss gewährt. Der Eigenanteil des Trägers ist unabhängig
von dessen Leistungsfähigkeit zu erbringen. Die §§ 5, 15 und
17 gelten nicht.
(6) Die Kosten für die Tagespflegestelle
nach § 3 Abs. 3 werden aufgebracht durch Elternbeiträge, die
denen für entsprechende Kindertageseinrichtungen vergleichbar sein sollen,
die übrigen Kosten trägt auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der
Tagespflegeperson die Gemeinde, dies schließt
eine laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson gemäß §23 Abs. 2
SGB VIII ein, die von der Gemeinde in Abstimmung mit dem örtlichen Träger
der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird.
§ 15
Elternbeiträge
(1) Die Elternbeiträge werden
von der Gemeinde in Abstimmung mit dem Träger der Kindertageseinrichtung
und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzt. Sie
werden vom Träger der Kindertageseinrichtung erhoben.
Sie sind abhängig von der Betreuungsart
und der Betreuungszeit. Absenkungen sind vorzusehen für
1. Alleinerziehende und
2. Eltern mit mehreren Kindern,
die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besuchen.
(2) Die ungekürzten Elterbeiträge
sollen bei Krippen mindestens 20 und dürfen höchstens
23 Prozent, bei Kindergärten
und Horten mindestens 20 und höchstens 30 Prozent der zuletzt nach
§ 14 Abs. 2 bekannt gemachten Betriebskosten betragen. Aufwendungen
nach § 14 Abs. 2 Satz 2 sind in die Berechnung nicht einzubeziehen. Dies gilt ausdrücklich
auch für den Fall der Inanspruchnahme des Wunsch- und Wahlrechts nach
$ 4.
(3) Für Kinder in
Kindertagespflege nach §3 Abs. 3 werden gemäß § 14 Abs. 6 Elternbeiträge
erhoben, die denen für entsprechende Kindertageseinrichtungen vergleichbar
sind. Absenkungen von Elternbeiträgen gemäß §15 Abs. 1 Satz 3 gelten
analog für die Kindertagespflege.
(4)
Kosten, die durch zusätzliche Angebote der Kindertageseinrichtung bedingt
sind, können gegenüber den Erziehungsberechtigten im Einvernehmen mit
dem Elternbeirat geltend gemacht werden.
(5)
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat dem Träger der
Einrichtung oder der Kindertagespflegeperson
den Betrag zu erstatten, um den die Elterbeiträge nach Absatz 1 Satz
3 abgesenkt worden sind. Er hat ferner auf Antrag den Elternbeitrag
Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege
zu übernehmen, soweit die Belastung den Erziehungsberechtigten Eltern
und dem Kind gemäß § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII nicht zuzumuten
ist, Kosten nach Absatz 4 hat er nur zu übernehmen, soweit dies vorher
vereinbart worden ist.
(6)
Nehmen die Kinder an der Essenversorgung teil, haben die Erziehungsberechtigten,
neben dem Elternbeitrag einen Verpflegungskostenersatz zu entrichten.
§ 16
Eigenanteil
des Trägers
Ist der Träger einer Kindertageseinrichtung
ein Träger der freien Jugendhilfe, hat er im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit
einen Eigenanteil an den Betriebskosten der Einrichtung aufzubringen.
§ 17
Gemeindeanteil
(1) Bei Einrichtungen in kommunaler
Trägerschaft trägt die Gemeinde die durch die Elternbeiträge nicht gedeckten
Betriebskosten nach § 14.
(2) Ist der Träger einer Kindertageseinrichtung
ein Träger der freien Jugendhilfe, hat die Gemeinde den durch Elternbeiträge
und den Eigenanteil des Trägers nicht gedeckten Anteil der erforderlichen
Betriebskosten nach § 14 zu übernehmen. Die Höhe und das Verfahren der
Erstattung sind mit dem Träger vertraglich
zu vereinbaren. Der Gemeindeanteil soll vergleichbar dem Anteil sein,
den die Gemeinde für eigene Einrichtungen abzüglich des Eigenanteils
des Trägers bereitstellt.
(3) Besucht ein Kind eine Kindertageseinrichtung
außerhalb der Wohnortgemeinde, hat die Wohnortgemeinde der aufnehmenden
Gemeinde anteilig die landesdurchschnittlichen nicht durch Landeszuschuss
und Elternbeitrag abgedeckten Betriebskosten abzüglich der Kosten gemäß
§14 Abs. 2 Satz 2 zu erstatten. Wird der Landeszuschuss an die Wohnortgemeinde
ausgezahlt, so ist auch dieser zu erstatten.
Entsprechendes gilt bei Inanspruchnahme der Kindertagespflege
außerhalb der Wohnortgemeinde. Wird der Landeszuschuss an die Wohnortgemeinde
ausgezahlt, so ist er begrenzt auf die Höhe des Betrages, die dem in
der aufnehmenden Gemeinde in Anspruch genommenen Betreuungsangebot entspricht,
an diese zu erstatten. Ein Erstattungsanspruch der aufnehmenden Gemeinde
entsprechend Satz 3 besteht in
allen Fällen, in denen der Landeszuschuss an eine Gemeinde ausgezahlt
wird, die nicht mehr Betreuungsgemeinde ist.
§ 18
Landeszuschuss
(1) Die Gemeinden erhalten zur
Förderung der Aufgaben nach diesem Gesetz einen jährlichen Landeszuschuss.
Maßstab für die Bemessung des Landeszuschusses nach
Absatz 1 sowie für die Zuschüsse des Schulvorbereitungsjahres nach §
2 Abs. 3 ist die Anzahl der am Stichtag, dem 1. April des Vorjahres,
in Einrichtungen und in Tagespflege im Gemeindegebiet aufgenommenen
Kinder, berechnet auf eine tägliche neunstündige Betreuungszeit. Betreuungszeiten,
die über neun Stunden pro Tag hinausgehen, bleiben unberücksichtigt.
Für die so berechnete Anzahl
von Kindern wird ein Zuschuss in Höhe von je 1615,00 EUR gezahlt.
(2) Für jedes Kind, für das
in einer Einrichtung Eingliederungshilfe gewährt wird, wird ein zusätzlicher
Landeszuschuss in der in Absatz 1 genannten Höhe gezahlt.
(3) Zuständige Behörden für
die Berechnung und die Ausreichung des Landeszuschusses sind für die
Gemeinden die Landkreise und für die Kreisfreien Städte sowie für §14
Abs. 5 die Regierungspräsidien. Zur Durchführung und Höhe der Zuschussgewährung
gemäß §14 Abs. 5 und der anteiligen Erstattung gemäß §17 Abs. 3 wird
das Nähere durch eine Rechtsverordnung des sächsischen Staatsministeriums
für Soziales im Einvernehmen mit dem sächsischen Staatsministeriums
für Finanzen und dem sächsischen Staatsministeriums für des Inneren
bestimmt.
(4) Für die Gewährung der Landeszuschüsse
hat die Gemeinde der nach Absatz 3 zuständigen Behörde bis zum 1. Mai
eines jeden Jahres die Anzahl der in, diesem Jahr insgesamt in Einrichtungen
im Gemeindegebiet aufgenommenen Kinder, untergliedert nach Betreuungsart
und im Betreuungszeit, die Anzahl der Kinder in Tagespflege mit deren
Betreuungszeit sowie die Anzahl der aufgenommenen Kinder mit Anspruch
auf Eingliederungshilfe zu melden. Grundlage der Meldung sind die am
1. April des Jahres wirksamen Betreuungsverträge mit einer Laufzeit
von mindestens zwei Monaten.
(5) Die Landkreise melden bis
zum 15. Mai des selben Jahres die gemäß Absatz 4 erhobenen Daten sowie
die Höhe der berechneten Landeszuschüsse den Regierungspräsidien.
(6) Auf die Zuschüsse des Freistaates
werden jeweils am ersten Werktag des Monats Teilzahlungen in Höhe eines
Zwölftels des für das Kalenderjahr zustehenden Betrages geleistet.
§ 19
Förderung
der Integration von Kindern mit Behinderung
Kinder mit Behinderungen oder
von Behinderung bedrohte Kinder sind in Kindertageseinrichtungen aufzunehmen,
wenn ihre Förderung gewährleistet ist und es zu ihrer Förderung nicht
einer heilpädagogische Einrichtung bedarf. Über die Aufnahme entscheidet
der Träger der Kindertageseinrichtung. Dem besonderen Förderbedarf dieser
Kinder ist bei der Bemessung der Personalschlüssel und bei der baulichen
Gestaltung und Ausstattung der Einrichtung Rechnung zu tragen.
Sind Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach den §§ 39, 40 des Bundessozialhilfegesetzes
(BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. 1 S. 646, 2975), zuletzt geändert Artikel
15 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBI. I S 1046, 1109) des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilfegesetzes in das
Sozialgesetzbuch von 27. Dezember 2003 (BGBI. I S. 3022), oder
nach § 35a SGB VHI in Kindertageseinrichtungen zu gewähren, übernimmt
der zuständige Rehabilitationsträger die hierdurch entstehenden Kosten, soweit
sie die im Rahmen dieses Gesetzes finanzierten Kosten übersteigen. Näheres
über die Aufnahme in Kindertageseinrichtungen sowie die Bedingungen
für eine Förderung von Kindern mit Behinderungen regelt das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie durch Rechtsverordnung.
§20
Förderung
sorbischer Sprache und Kultur
In Kindertageseinrichtungen des sorbischen Siedlungsgebietes
werden auf Wunsch der Erziehungsberechtigten sorbischsprachige oder
zweisprachige Gruppen gebildet. Näheres über die Arbeit in diesen Einrichtungen
regelt das Staatsministerium für Soziales
Gesundheit, Jugend und Familie durch
Rechtsverordnung. Soweit Landeszuschüsse ausgereicht
werden, sind für Bewilligung und Auszahlung die örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe zuständig. Für die Bewilligung und Auszahlung
von Landeszuschüssen an Kreisfreie Städte ist das Regierungspräsidium
zuständig.
Abschnitt 4
Qualifikation, Weiterentwicklung der pädagogischen
Arbeit
Qualitätssicherung und -entwicklung
§ 21
Qualitätsentwicklung, Fort- und Weiterbildung, Fachberatung und Qualifikation
(1)
Die Qualität der Arbeit in den Einrichtungen wird durch den
Träger mittels geeigneter Maßnahmen sichergestellt und weiterentwickelt.
Die Qualitätssicherung soll in den Konzeptionen festgeschrieben werden.
(2)
Die Fortbildung der Mitarbeiter von Kindertageseinrichtungen
sowie von Tagespflegepersonen ist Aufgabe des Landesjugendamtes und
der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Darüber hinaus sollen
die Verbände der Träger der freien Jugendhilfe Angebote zur Fortbildung
ihrer Mitarbeiter machen.
(3)
Eine qualifizierte Fachberatung ist Bestandteil der Qualitätssicherung
und –Entwicklung jeder Kindertageseinrichtung. Fachberatung wird durch
die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie durch die Spitzenverbände
der Träger der freien Wohlfahrtspflege angeboten. Für die Fachberatung
im Bereich der Kindertagespflege ist der örtliche Träger der öffentlichen
Jugendhilfe zuständig. Die Qualifizierung und Weiterentwicklung der
Fachberatung ist Aufgabe des Landesjugendamtes.
(4)
Die Träger der Kindertageseinrichtungen sorgen dafür, dass
die pädagogischen Fachkräfte regelmäßig Zugang zu den Angeboten der
Fortbildung und Fachberatung haben.
(5)
Anforderungen an die Qualifikation und Fortbildung der pädagogischen
Fachkräfte in den Kindertagseinrichtungen, der Tagespflegepersonen sowie
der Fachberater regelt das Sächsische Staatsministerium für Soziales
durch Rechtsverordnung.
(1) Die Fortbildung der Mitarbeiter von Kindertageseinrichtungen
sowie der Tagespflegepersonen ist Aufgabe von Landesjugendamt und örtlichen
Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (§ 85 Abs. 2, 3 SGB VIII) das Landesjugendamt ist insbesondere für die Fort-
und Weiterbildung der Tagespflegepersonen zuständig. Ergänzend
sollen die Verbände der freien Träger von Kindertageseinrichtungen Angebote
der Fort- und Weiterbildung machen.
(2) Die Verbände der Träger von Kindertageseinrichtungen
tragen neben dem Landesjugendamt und dem örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe dafür Sorge, dass die Mitarbeiter der Kindertageseinrichtungen
qualifizierte Fachberatung erhalten.
(3) Anforderungen an die Qualifikation und Fortbildung
der pädagogischen Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen
regelt das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend
und Familie durch Rechtsverordnung.
§ 22
Evaluation
und Weiterentwicklung
(1) Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie kann zur Erprobung pädagogischer
Inhalte, Methoden, Konzepte und anderer Modelle auch zur Vereinbarkeit
von Familie und Beruf Vereinbarungen mit Trägern von Kindertageseinrichtungen
treffen.
(2) Durch das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie können bei den örtlichen Trägern
der öffentlichen Jugendhilfe sowie den Trägern der Einrichtungen zum
Zweck der Weiterentwicklung der Kindertageseinrichtungen Erhebungen
durchgeführt und Auskünfte eingeholt werden.
(3) Der Staatsminister für Soziales,
Gesundheit, Jugend und Familie kann in Abstimmung mit der Staatsministerin
für die Gleichstellung von Frau und Mann insbesondere zur Entwicklung
von Konzepten entsprechend § 2 Abs. 1 und 2
einschließlich der Konzepte zur Weiterbildung des Betreuungspersonals,
zum Bildungsangebot für die Eltern und für Tagespflegepersonen sowie
zu deren Umsetzung und Evaluation einen Fachbeirat insbesondere unter
Beteiligung von Vertretern der Wirtschaft und der Medien berufen.
Abschnitt 5
Übergangsregelungen,
Außer —Kraft —Treten und In —Kraft —Treten
§ 23
Übergangsregelungen
Der Nachweis über
die nach §21 Abs. 1 in die Konzeption eingegangenen Qualitätssicherungskonzepte
ist durch den Träger der Kindertageseinrichtung gegenüber dem Sächsischen
Landesjugendamt bis zum 31. Dezember 2007 zu erbringen.
(1) Die Erstattung von Betriebskosten aus dem Jahr
2001 richtet sich nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht.
(2) Für die Höhe des
Landeszuschusses im Jahr 2002 sind die gemäß der Sechsten Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie
zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
im Freistaat Sachsen (Auszahlungsverordnung — AzVO) vom 9. August 1996
(SächsGVBI. S. 359) zum 15. April 2001 gemeldeten Daten maßgeblich.
(3) Die einmalige
ärztliche Untersuchung auf Seh- und Hörstörungen sowie motorische und
Sprachauffälligkeiten gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 wird erstmalig im Jahr
2003 durchgeführt.
§ 24
Außer —Kraft —Treten von Rechtsvorschriften
Folgende Rechtsvorschriften
treten außer Kraft:
1. das Gesetz zur
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Gesetz
über Kindertageseinrichtungen — SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. August 1996 (SächsGVBI. S. 386), zuletzt geändert durch Gesetz
vom ... [einsetzen: Datum der Ausfertigung] (SächsGVBI. S. ...[einsetzen:
Seitenzahl der Veröffentlichung]),
2. die Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie
zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
im Freistaat Sachsen (Fachkräfteverordnung — FachkrVO) vom 4. September
1998 (SächsGVBI. S. 506),
3. die Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie
zur Durchführung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen (Elternmitwirkungsverordnung
— EltMitV0) vom 29. November 1997 (SächsGVBI. S. 680) und
4. die Auszahlungsverordnung
§ 25
In
—Kraft —Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündigung in Kraft.