Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
über die Anforderungen an die Qualifikation und Fortbildung der pädagogischen
Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen und der Tagespflegepersonen
(Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer
Fachkräfte – SächsQualiVO)
Vom 9. Januar 2004
Aufgrund von § 21 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung
von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen
– SächsKitaG) vom 27. November 2001 (SächsGVBl. S. 705), das
zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S.
94, 95) geändert worden ist, wird verordnet:
Abschnitt 1
Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte und der Tagespflegepersonen
§ 1
Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte für die
Arbeit mit Kindern
(1) Pädagogische Fachkräfte für die Arbeit mit Kindern im Sinne
von § 12 Abs. 1 und 2 SächsKitaG sind Fachkräfte mit folgenden
Berufsabschlüssen:
1. staatlich anerkannte Erzieherin, staatlich anerkannter Erzieher oder
2. staatlich anerkannte Diplom-Sozialpädagogin, staatlich anerkannter Diplom-Sozialpädagoge
oder
3. staatlich anerkannte Diplom-Sozialarbeiterin, staatlich anerkannter Diplom-Sozialarbeiter.
(2)
Pädagogische Fachkräfte für die Arbeit mit behinderten und von
Behinderung bedrohten Kindern sind Fachkräfte mit folgenden Berufsabschlüssen
und Qualifikationen:
1. staatlich anerkannte Heilpädagogin, staatlich anerkannter Heilpädagoge
oder
2. staatlich anerkannte Diplom-Heilpädagogin, staatlich anerkannter Diplom-Heilpädagoge
oder
3. staatlich anerkannte Erzieherin oder staatlich anerkannter Erzieher mit heilpädagogischer
Zusatzqualifikation, die mindestens den Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales zur Durchführung der heilpädagogischen Zusatzqualifikation
(HPZ-2003) vom 28. August 2003 (SächsABl. S. 884) entspricht.
Anstelle der genannten pädagogischen Fachkräfte kann auch eine Heilerziehungspflegerin
oder ein Heilerziehungspfleger eingesetzt werden.
(3)
Den pädagogischen Fachkräften im Sinne von Absatz 1 und 2 sind gleichgestellt
1. Praktikantinnen oder Praktikanten für den Beruf der Erzieherin oder
des Erziehers während der berufspraktischen Ausbildung, die auf die Zahl
der pädagogischen Fachkräfte gemäß dem Personalschlüssel
nach § 12 Abs. 2 SächsKitaG mit 0,5 Vollzeitäquivalent anzurechnen
sind.
2. Personen, deren Abschluss als gleichwertige Fachausbildung für einen
Teilbereich im Tätigkeitsfeld der staatlich anerkannten Erzieherin oder
des staatlich anerkannten Erziehers anerkannt wurden, für den jeweiligen
Altersbereich nach § 1 Abs. 2 bis 4 SächsKitaG.
Diese Fachkräfte können auch in altersgemischten Gruppen arbeiten,
wenn in der Gruppe Kinder aufgenommen sind, für die eine entsprechende
Befähigung vorliegt.
(4)
Personen, die nicht über die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Qualifikationen
verfügen und am Tag des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung in Kindertageseinrichtungen
als pädagogische Fachkräfte im Rahmen der Personalschlüssel nach
§ 12 Abs. 2 SächsKitaG tätig und durch das Landesjugendamt dafür
zugelassen sind, können ihre bisherige Tätigkeit weiter ausüben.
(5) Personen mit anderen als den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Qualifikationen
können in Kindertageseinrichtungen als pädagogische Fachkräfte
im Rahmen der Personalschlüssel nach § 12 Abs. 2 SächsKitaG tätig
werden, wenn gegenüber dem Landesjugendamt der Nachweis der Teilnahme an
einer berufsbegleitenden Ausbildung, die zur Erreichung des Abschlusses einer
staatlich anerkannten Erzieherin oder eines staatlich anerkannten Erziehers
führt, erbracht wird. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung ist das
Abschlusszeugnis beim Landesjugendamt vorzulegen.
§
2
Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte mit Leitungsaufgaben
(1) Pädagogische Fachkräfte für die Ausübung von Leitungsaufgaben
sind Fachkräfte mit folgenden Berufsabschlüssen:
1. in Kindertageseinrichtungen mit einer Kapazität bis zu 70 Plätzen:
a) staatlich anerkannte Erzieherin, staatlich anerkannter Erzieher oder
b) staatlich anerkannte Diplom-Sozialpädagogin, staatlich anerkannter Diplom-Sozialpädagoge
oder
c) staatlich anerkannte Diplom-Sozialarbeiterin, staatlich anerkannter Diplom-Sozialarbeiter,
2. in Kindertageseinrichtungen mit einer Kapazität von mehr als 70 Plätzen:
a) staatlich anerkannte Diplom-Sozialpädagogin, staatlich anerkannter Diplom-Sozialpädagoge
oder
b) staatlich anerkannte Diplom-Sozialarbeiterin, staatlich anerkannter Diplom-Sozialarbeiter.
Pädagogische Fachkräfte, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung
als Leiterinnen oder Leiter von Kindertageseinrichtungen mit einer Kapazität
von mehr als 70 Plätzen tätig werden und nicht über die in Absatz
1 Nr. 2 genannten Berufsabschlüsse verfügen, haben diesen innerhalb
von fünf Jahren nach Aufnahme dieser Tätigkeit zu erwerben. Diese
Frist verlängert sich um den Zeitraum der Inanspruchnahme der Elternzeit.
(2)
In Kindertageseinrichtungen mit behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern
kann anstelle der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Berufsabschlüsse eine
Diplom-Heilpädagogin oder ein Diplom-Heilpädagoge als Leiterin oder
Leiter tätig werden.
(3)
Pädagogische Fachkräfte mit Leitungsaufgaben, die über Berufsabschlüsse
nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a verfügen, haben einen Qualifikationsnachweis
vorzuweisen, der mindestens der Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales zur Durchführung der Fortbildung für Mitarbeiter/innen
zum Erwerb der Zusatzqualifikation als Leiter/in einer Kindertageseinrichtung
im Freistaat Sachsen vom 8. September 2003 (SächsABl. S. 925) entspricht.
Der Qualifikationsnachweis soll innerhalb von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten
dieser Verordnung oder bei Aufnahme der Leitungstätigkeit nach In-Kraft-Treten
dieser Verordnung innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme dieser Tätigkeit
erworben werden.
(4)
Pädagogische Fachkräfte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser
Verordnung als Leiterin oder Leiter in Kindertageseinrichtungen tätig sind
und nicht über die in Absatz 1 genannten Berufsabschlüsse verfügen,
können ihre bisherige Tätigkeit weiter ausüben.
§
3
Qualifikation der Tagespflegepersonen
(1)
Tagespflegepersonen nach § 3 Abs. 3 SächsKitaG müssen für
die Ausübung ihrer Tätigkeit persönlich, gesundheitlich und fachlich
geeignet sein. Für die Feststellung der persönlichen Eignung hat die
Gemeinde oder das Jugendamt von der Tagespflegeperson die Vorlage eines Führungszeugnisses
zu verlangen. Für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung hat die
Gemeinde oder das Jugendamt die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses zu verlangen.
Fachlich geeignet für die Tätigkeit als Tagespflegeperson sind Personen,
die mindestens eine Fortbildung nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts
zur Fortbildung von Tageskinderbetreuern (Kallmeyer Verlag, ISBN3-7800-5246-6)
absolviert haben, soweit sie nicht über eine Qualifikation nach §
1 verfügen.
(2) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits
als Tagespflegeperson tätig sind und keine pädagogische Qualifikation
nach § 1 haben oder die in Absatz 1 genannte Fortbildung nicht absolviert
haben, sollen an dieser Fortbildung innerhalb von drei Jahren erfolgreich teilnehmen.
(3) Personen, die noch nicht als Tagespflegeperson tätig sind und nicht
über einen Berufsabschluss nach § 1 verfügen, sollen vor Beginn
ihrer Tätigkeit als Tagespflegeperson auf der Grundlage der in Absatz 1
genannten Fortbildung an einem praxisvorbereitenden Abschnitt teilgenommen haben.
Sie sollen die entsprechende Fortbildung innerhalb von drei Jahren nach Beginn
der Tätigkeit als Tagespflegeperson erfolgreich abschließen.
Abschnitt 2
Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte und der Tagespflegepersonen
§
4
Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte
(1)
Zur Umsetzung der Aufgaben und Ziele der Kindertageseinrichtungen nach §
2 SächsKitaG hat jede pädagogische Fachkraft die Pflicht, sich regelmäßig
fortzubilden.
(2) Die Träger der Kindertageseinrichtungen sorgen dafür, dass durch
Fortbildung die berufliche Eignung ihrer pädagogischen Fachkräfte
aufrecht erhalten und weiter entwickelt wird. Sie haben darauf hinzuwirken,
dass die pädagogischen Fachkräfte mindestens fünf Tage im Jahr
an fachlichen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.
§
5
Fortbildung der Tagespflegepersonen
Tagespflegepersonen
haben sich entsprechend den Anforderungen in § 2 Abs. 6 Satz 2 SächsKitaG
regelmäßig, mindestens jedoch 20 Stunden im Jahr fortzubilden.
§
6
Anforderungen an pädagogische Fachkräfte bei
Betreuung von Praktikantinnen und Praktikanten
(1) Kindertageseinrichtungen, die Praktikantinnen und Praktikanten aufnehmen,
haben sicher zu stellen, dass diese durch geeignete pädagogische Fachkräfte
angeleitet werden. Geeignete pädagogische Fachkräfte sind die, die
neben persönlicher Eignung einen Berufsabschluss gemäß §
1 Abs. 1 und 2 und eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit in
einer Kindertageseinrichtung nachweisen können.
(2) Die Träger der Kindertageseinrichtungen haben sicher zu stellen, dass
die gemäß Absatz 1 benannten pädagogischen Fachkräfte die
erforderlichen Qualifizierungsangebote wahrnehmen können.
§
7
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 9. Januar 2004
Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz