Schon vom neuen Elterngeld gehört?

Ganz-Kurz-Fassung:

67% des Einkommens der letzten 12 Monate

  • mindestens 300,- Euro
  • höchstens 1800.- Euro
  • 12 Monate lang
  • 14 Monate für alle, die einen Partner haben der weitere 2 Monate zu Hause bleibt
  • 14 Monate für Alleinerziehende
 

Kommentar

Einen Nachruf ganz anderer Art, werden wohl die tun, die in nächster Zeit bemerken, dass das neue Elterngeld eine Menge "Haken und Ösen" hat. Auf den ersten Blick sieht das neue Elterngeld gegenüber dem Erziehungsgeld wirklich gut aus. Frau/Mann erhält 12 bzw. 14 Monate lang 67% vom Tagesmütter durchschnittlichen Nettolohn der letzten 12 Monate. Das heißt höchstens 1800,- Euro Lohnersatzleitungen vom Staat (bitte beachten, wer Mutterschaftsgeld bekommt erhält 2 Monate weniger Elterngeld) - das hört sich doch verdammt gut an. Nur wer verdient durchschnittlich 4700,- Euro Brutto monatlich (bei Lohnsteuerklasse IV) und bekommt somit die 1800,- € Elterngeld?
Kritisch wird es für alle, die weniger als 750,- € Netto (also rund 1000,- € Brutto) monatl. verdienen,denn die bekommen weniger Unterstützung als beim alten Erziehungsgeld (dies waren 24 Monate 300,- Euro). Ganz schlimm kommt es für die, die eh nichts haben. Diejenigen bekommen nur 300,- Euro Elterngeld, dies bedeutet genau die Hälfte von dem, was es bisher gab, also eine Einbuße von 12 Monatsbeträgen á 300 Euro (3.600 Euro).Insgesamt muss man sagen, dass das neue Elterngeld als Anreiz für besserverdienende geschaffen wurde, noch einmal über den Kinderwunsch nachzudenken. Bei Minderverdienenden oder Erwerbslosen wird das Elterngeld die Gefahr der Kinder in Armut aufzuwachsen deutlich erhöhen. Und es gibt noch einen wichtigen Aspekt zu beachten. Dadurch, dass das Elterngeld nur 12 bzw. 14 statt 24 Monate gezahlt wird und dementsprechend Eltern wieder eher in den Arbeitsprozess zurück wollen/müssen, wird sich das Problem der zu wenigen Krippenplätze noch mehr verschärfen.

Ganz-Ausführlich-Fassung:

Bisher erhielten alle Eltern das Erziehungsgeld ab 01. Januar 2007 hat sich das geändert, denn nun bekommen diese das neue Elterngeld. Anders als beim Erziehungsgeld gibt es beim Elterngeld keine Einkommensgrenzen. Somit kann jede Mutter und jeder Vater in den Genuss des Elterngeldes kommen. Grundsätzlich werden monatlich 67 % des Einkommens als Elterngeld gewährt.
Antragsteller mit niedrigem Einkommen können von der Geringverdienerkomponente profitieren. Dadurch erhöht sich der Prozentsatz auf bis zu 100 % des Einkommens oder anders ausgedrückt, jeder erhält mindestens 300,- Euro.Diese 300 Euro werden nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet. Maximal werden 1.800 Euro Strampler Elterngeld gezahlt. Für Mehrlinge gibt es darüber hinaus 300 Euro je Mehrling Extra-Elterngeld. Eine Familie mit Zwillingen kann so maximal 2.100 Euro Elterngeld pro Monat bekommen. Maßgebend für die Höhe ist das Nettoeinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes. Bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate werden Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, nicht mitgezählt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurück liegende Monate zugrunde gelegt.
Beide Elternteile haben den Anspruch auf 12 Monatsbeträge Elterngeld, wenn ein Elternteil für die Betreuung des Kindes seine Arbeitstätigkeit unterbricht oder einer Teilzeitbeschãftigung nachgeht, die 30wochenstunden nicht überschreiten darf.höchstens Sie haben Anspruch auf zwei weitere Monate, wenn der Ehepartner weitere 2 Monate das Kind zu Hause betreut. Auf Wunsch der Eltern können die monatlichen Elterngeld-Zahlungen halbiert und so die Auszahlungsmonate verdoppelt werden.
Um Eltern mit älteren Kindern nicht zu benachteiligen bekommen diese einen Geschwisterbonus in Höhe von 10 % oder mindestens 75 Euro. Somit beträgt der Prozentsatz bei Familien mit älteren Kindern nicht 67 sondern 73,7 %. Dieser Erhöhungsbetrag wird abhängig von der konkreten Familiensituation gewährt. Der Anspruch besteht solange, wie mindestens ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren mit im Haushalt lebt. Bei zwei oder mehr älteren Geschwisterkindern genügt es, wenn mindestens zwei das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Geburtenabstand zu dem Kind, für das jetzt Elterngeld beantragt wird, kann dann also sogar größer als drei Jahre sein. Mit dem Ende des Monats, in dem das ältere Geschwisterkind seinen dritten bzw. sechsten Geburtstag vollendet, entfällt der Erhöhungsbetrag. Der Grundbetrag des Elterngelds läuft weiter bis zum Ende des Bezugszeitraums von zwölf oder vierzehn Monaten.Was gilt für Alleinerziehende oder in anderen Ausnahmefällen?
Sparschwein Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, erhalten die vollen 14 Monate Elterngeld. Dabei wird daran angeknüpft, dass das Kind allein bei dem einem Elternteil in der Wohnung lebt, dem die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht oder der eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, mit der ihm zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig zur alleinigen Ausübung übertragen worden ist. Auch hier gilt jedoch die zwei Zusatzmonate, dass diese nur gewährt werden, wenn eine vorher ausgeübte Erwerbstätigkeit reduziert wird. für 14 Monate Elterngeld gibt es darüber hinaus für Elternteile, deren Partner die Übernahme der Elternzeit objektiv unmöglich ist ? z.B. bei schwerer Krankheit oder Schwerstbehinderung - oder wenn eine Gefährdung des Kindeswohls gegen diese Übernahme spricht. Das Elterngeld wird nicht versteuert, es wird steuer- und abgabenfrei gewährt. Allerdings wird das Elterngeld bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes als Einkommen berücksichtigt. Durch diese Maßnahme schöpft der Staat einen Teil des gezahlten Elterngeldes über die Steuererklärung wieder ab. Bei ALG II, Sozialhilfe, Unterhalt, Wohngeld und Kinderzuschlag wird das Elterngeld oberhalb des Mindestbetrages von 300 Euro als Einkommen berücksichtigt, bis 300 Euro (Mindestbetrag) ist es also anrechnungsfrei.

 

Welche Unterlagen benötigt Frau/Mann zur Beantragung?

  • Geburtsbescheinigung,
  • Nachweise zum Erwerbseinkommen,
  • Arbeitszeitbestätigung durch den Arbeitgeber bei Teilzeitarbeit im Bezugszeitraum bzw.
  • Erklärung über die Arbeitszeit bei selbständiger Arbeit,
  • Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld,
  • Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.

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