Patientenverfügung & Vorsorgevollmacht (1)
Wie Sie alle wissen, diskutieren Politiker, Ärzte, Juristen und Ethiker schon seit etlichen Jahrzehnten heftig und kontrovers
darüber, was es heißt, würdig zu sterben und wie im Spannungsverhältnis von Lebensschutz und Selbstbestimmung mit
Situationen umzugehen ist, in denen der Patient bei anstehenden ärztlichen Eingriffen nicht mehr gefragt werden kann.
Heute sind die Zeiten vorbei, da ein Mensch nach einer Herzattacke "einfach" starb. Der Tod hat seine Natürlichkeit verloren,
er entwickelt sich zusehends von etwas Schicksalhaftem, Selbstverständlichem zu einer bewussten Entscheidung. Erst vor Kurzem hat der
Fall der Wachkomapatientin Terri Schiavo dies jedem von uns klar gemacht.
Die meisten von uns glauben zu wissen,wie sie einmal sterben wollen: zu Hause, ohne leiden zu müssen und von lieben Menschen umgeben.
Tatsächlich aber sterben sehr viele Menschen nicht zu Hause, sondern in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen.
Tatsächlich geht es den meisten Menschen wohl darum, nicht qualvoll, sondern ohne Schmerzen und in Würde sterben zu können.
Und auch das erlaubt unsere Rechtsordnung. Sie gewährleistet, dass niemand gegen seinen Willen am Lebensende unnötig lange leiden muss.
Lebensverlängernde Maßnahmen dürfen abgebrochen werden, wenn sie für den Sterbenden nur noch eine nicht zumutbare
Verlängerung seines Leidens bedeuten, ohne dass der Verlauf der tödlichen Erkrankung selbst noch beeinflusst werden könnte.
Anerkannt ist auch, dass der Arzt dem Kranken in der letzten Lebensphase schmerzstillende Mittel selbst dann verabreichen darf,
wenn sich dabei im Einzelfall eine lebensverkürzende Wirkung nicht ausschließen lässt.
Solange ein Kranker noch selbst entscheiden kann, ob er in eine Behandlung einwilligt oder nicht, ist die Beachtung seines Willens in
der Regel selbstverständlich. Wie kann aber ermittelt werden, ob die Patientin oder der Patient mit der Behandlung einverstanden ist,
wenn sie oder er sich nicht mehr äußern kann? Für viele Menschen lautet die Antwort: Patientenverfügung! Darin legen die
Betroffenen fest, ob und welche medizinischen Maßnahmen sie bei konkret beschriebenen Krankheitszuständen wünschen oder ablehnen.
Sie wollen Rechtssicherheit haben, dass ihr Wille auch beachtet wird.
Patientenverfügung
Mit dieser Verfügung können Sie Entscheidungen für medizinische Behandlung und Pflege bei schwerster und aussichtsloser Erkrankung,
insbesondere in der letzten Lebensphase treffen. Eine rechtswirksame Patientenverfügung muss von den behandelten Ärzten beachtet werden.
Wichtig ist, dass sie in schriftlicher Form vorliegt. Die handschriftliche Form ist nicht zwingend vorgeschrieben, die eigenhändige Unterschrift
ist jedoch notwendig. Eine notarielle Bestätigung ist nicht erforderlich.
Die bloße Unterzeichnung von Formularen oder aus Textbausteinen zusammengesetzten Ausdrucken aus dem Internet birgt die Gefahr, dass der
Mandant Erklärungen abgibt, deren Inhalt und Umfang er nicht begreift.
Die Hinzuziehung von Zeugen ist sicherlich erwägenswert, da sie bestätigen könnten, dass der potentielle Patient zum Zeitpunkt
der Abfassung der Patientenverfügung einsichtsfähig und urteilsfähig war und sich mit dem Inhalt der Verfügung inhaltlich
auseinandergesetzt hat.
Rechtsanwaltskanzlei Anja Hoffmann
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Zeichnung: Richard Fendler, Dresden
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