Satzung des Vereins "Stadtelternrat - Ohne Grenzen - e.V."

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Stadtelternrat - Ohne Grenzen", nach seiner Eintragung in das Vereinsregister der Stadt Leipzig versehen mit dem Zusatz "e.V." Er wird im folgenden "Verein" genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig und ist im Vereinsregister der Stadt Leipzig eingetragen.
§ 2 Ziel/ Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die Förderung einer langfristig tragfähigen Bildung, Erziehung und Betreuung sowie das Erreichen und die Förderung jeglicher, für das Lebensumfeld von Kindern und Jugendlichen bestmöglicher Gesamtverhältnisse. Insbesondere nimmt er sich der Probleme an, die Kinder und Jugendliche und deren Eltern im Zusammenhang und im Umfeld von Kindertagesstätten und Horten haben und an ihn herantragen.Alle Projekte und Vorhaben, die der Verein durchführt sind dem Ziel, alles zum Wohl und der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen dienlichen unterzuordnen. Dabei werden in Zusammenarbeit mit den Eltern und staatlichen Stellen alle rechtsstaatlichen Möglichkeiten ausgeschöpft.
Inhalte von Projekten und Vorhaben sind insbesondere solche Maßnahmen, die der Bewahrung und Förderung geistig - kultureller Werte, der Förderung des moralisch - ethischen Gesamtzustandes von Kindern und Jugendlichen dienlich sind. Das Vereinsziel will der Verein u.a. erreichen, indem er:

  • Bildungsangebote in Kindertagesstätten vermittelt,
  • Tagesmütter betreut und die Qualität in der Tagespflege vorantreibt,
  • neue Kindertagesstätten konzipiert, aufbaut, und eröffnet,
  • sowie eine Zeitschrift für Familien und andere Publikationen herausgibt.

Der Verein strebt an, eine Interessenvertretung der gesamten Elternschaft der Stadt Leipzig gegenüber dem staatlichen Vertreter zu sein. Er möchte Elternvertreter und Vereine der einzelnen Einrichtungen ein zentraler Ansprechpartner sein und die einzelnen Aktivitäten koordinieren.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige- und Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, kann aber zur Erfüllung seiner Satzungsziele durch Vorstandsbeschluß Zweckbetriebe errichten.
  4. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.
  5. Es dürfen keine Personen durch unverhältnismäßig hohe direkte oder indirekte Vergütung, gleich aus welchem Grund, begünstigt werden.

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das 1. Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und beginnt ab dem Datum der Eintragung im Vereinsregister. Die Errichtungskosten des Vereins werden als Vorgründungskosten vom Verein getragen.
  2. Die wirtschaftliche Entwicklung, insbesondere die Einnahmen und Ausgaben des Vereins im jeweiligen Geschäftsjahr sind durch einen Kassenprüfer zu kontrollieren, wobei dieser nicht Mitglied des Vorstandes sein da

§ 5 Mitgliedschaft/Eintritt

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder Öffentlichen Rechts durch Beteiligung an der Gründungsvereinbarung oder durch späteren Beitritt werden.
  • Fördermitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Zweck und die Arbeit des Vereins bejahen und fördern und die Satzung anerkennen. Fördermitglieder haben keine Stimme in der Mitgliederversammlung, können aber nach Entscheidung des Vorstandes an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
  1. Der Beitritt erfolgt über einen Aufnahmeantrag, in dem sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzung verpflichtet.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist an die Person des Mitgliedes oder an eine Person mit schriftlicher Vollmacht gebunden.
  4. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliedervesammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    • Auflösung des Vereins
    • schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende
    • Ausschluß aus dem Verein
    • Anfechtung des Beitritts
    • Tod des Mitgliedes bzw. Erlöschen der juristischen Person
  2. Ein Mitglied, das im erheblichen Maß gegen die Vereinssatzung und -interessen verstoßen hat oder der Beitragszahlung länger als 6 Monate trotz Mahnung nicht nachkommt, kann durch den Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

    Die Entscheidung über den Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied schriftlich zu begründen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewährung von Spenden ist ausgeschlossen.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüberhinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht persönlich oder über eine Person mit schriftlicher Vollmacht ausgeübt werden.

    Versammlungsorte für die Mitgliederversammlung werden von dem Vorstand bestimmt.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie Handlungen zu unterlassen, die das Ansehen des Vereins oder seiner Tätigkeit schädigen könnten.
§ 9 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal jährlich hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden, möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält, oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der Mitglieder, unter Angabe der Gründe, beantragt wird.

    Die Mitgliedervesammlung beschließt die vom Vorstand erarbeitete Geschäftsordnung.

  2. Mitgliederversammlungen, für das laufende Jahr und die erste des folgenden Jahres, werden jeweils zu Beginn des Jahres bekanntgegeben. Die Tagesordnung für die nächst folgende Versammlung kann beim Vorstand eingeholt werden. Diese muß mindestens 14 Tage vorher beim Vorstand vorliegen. Die Zustellung der Versammlungstermine erfolgt an die letzte dem Vorstand bekannte Zusstelladresse.
  3. Weitere Anträge zur Tagesordnung sind mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.

  4. Aufgaben der Mitgliedervesammlung:

    1. Wahl des Vorstandes
    2. Beschluß über die Geschâftsordnung
    3. Beschluß über Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen
    4. Beschluß über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluß
    5. Entscheidungen über Verwendungen von zweckgebundenem Vereinsvermögen
    6. Genehmigung von Rechtsgeschäften über die Geschäftsordnung hinaus
  5. Ein Beschluß gilt durch die Mitgliederversammlung als gefaßt, wenn mehr als 50% der anwesenden Mitglieder dafür votierten. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des Vorsitzenden als ausschlaggebend.

    Eine schriftliche Abstimmung der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt werden.

    Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht nach § 26 BGB aus mindestens 3 Vereinsmitgliedern oder deren juristischen Vertretern:

    • dem Vorsitzenden
    • dem Stellvertreter des Vorsitzenden
    • dem Vereinskassierer

  2. Bei Anwesenheit von 2/3 der unter Punkt 1. genannten Personen ist der Vorstand beschlußfähig.
  3. Der mögliche Beirat hat gemäß der gültigen Geschäfsordnung beratende Funktion und soll die Arbeit des Vorstandes in jeglicher Weise unterstützen.
  4. Die Länge einer Vorstandswahlperiode wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  5. Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes aus wichtigem Grund übernimmt zunächst die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung wählt bis zum Ende der Wahlperiode ein Ersatz-Vorstandsmitglied.
  6. Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von einem Jahr berufen. Hierfür ist ein einstimmiger Beschluß des Vorstandes notwendig. Auf Antrag von mindestens 25% der Vereinsmitglieder hat der Vorstand die Gründe für die Berufung eines Beiratsmitgliedes darzulegen und die Genehmigung der Mitgliederversammlung für die Berufung/ Abberufung eines Beiratsmitgliedes einzuholen.
  7. Der Vorstand ist mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund abwählbar.
  8. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind außer für Vereinsmitglieder nicht öffentlich.
  9. Der Verein ist durch den Vorstand anzumelden. Änderungen des Vorstandes sowie der Satzung sind vom Vorstand zur Eintragung anzumelden.
  10. Der Vorstand hat mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
  11. Der Vorstand haftet nur bei Vorsatz.
§ 12 Kassenprüfung

Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

Die Kassenprüfung ersetzt nicht die kaufm. korrekte Buchführung/Buchprüfung gem. BGB. Diese liegt in der Verantwortung des Vorstandes.

Protokolle aus Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind mit Unterschriften vom Protokollführer und einem Vorsitzenden aufzubewahren. Beschlüsse können auch ohne Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden zwecks schriftlicher Abstimmung durch Unterschrift.Unterlagen dazu sind ebenfalls aufzubewahren.

§14 Satzungsänderungen

Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung bedürfen einer ¾ Mehrheit der erschienen Mitglieder.

Auf die Satzungsänderung ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann duch den Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden, wenn diese mindestens der Hälfte aller Mitglieder entspricht, gleiches gilt für eine Änderung der Rechtsform.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für Jugendpflege/Jugendfürsorge. Sie ist in der letzten Mitgliederversammlung namentlich zu benennen.
§ 16 Gerichtsstand/ Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Leipzig.

§ 17 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung gegen geltende gesetzliche Vorschriften verstoßen, so soll nicht die ganze Satzung ungültig sein. Die betreffenden Bestimmungen werden durch andere rechtlich zulässige ersetzt, die dem ökonomischen und politischen Anliegen der ungültigen am nächsten kommen.

Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Amtsgericht oder Finanzamt Leipzig geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, sofern sie unwesentlich, insbesondere redaktioneller Art sind, vorzunehmen.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 12. 01. 1998 beschlossen.

Die Gründungsmitglieder:

Leipzig, den 14. 2. 1997

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