Weniger Unterhalt für Pflegebedürftige

Das Verfassungsgericht hat entschieden: Kinder müssen für ihre Eltern einstehen. Aber nicht unbegrenzt. Dieser Artikel soll erklären, was das für Familien konkret bedeutet. Das Bundesverfassungsgericht hat nun das Gewicht des Unterhalts zwischen Familienangehörigkeiten neu geregelt. In der Entscheidung, die in der abgelaufenen Woche verkündet wurde, stellte das Gericht klar: Die Pflicht zum Unterhalt für die Eltern ist für die Kinder begrenzt. Sie sollen nicht finanziell erdrückt werden. Damit bestätigt ist auch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtshofes. Das oberste Gericht entschied: Der Elternunterhalt ist nachrangig, Priorität hat die Versorgung der eigenen Kinder und die Altersvorsorge. Zeichnung: Richard Fendler, Dresden Aber: "Die Unterhaltspflicht besteht weiter, sie wurde jetzt lediglich begrenzt." Tatsächlich werden die meisten Kinder aber nicht zahlen müssen. Denn um den zu zahlenden Unterhalt zu ermitteln, werden vom Nettoeinkommen zahlreiche Belastungen abgezogen (Unterhalt für Kinder, Kreditrate für das Haus, Altersvorsorge, sonstige Versicherungen). Auch ein allgemeiner Selbstbehalt von 1.250,00 Euro darf geltend gemacht werden. Die Abzüge sind dann meist so hoch, das nichts mehr übrig bleibt. So sind allenfalls Gutverdiener betroffen und Kinderlose. Denn Söhne und Töchter die selbst Kinder haben, dürfen den nach der Düsseldorfer Tabelle vorgeschriebenen Unterhalt für ihre Sprösslinge auch noch berücksichtigen. An dem bereinigten Einkommen werden dann noch Pauschalfahrten zum Arbeitsplatz sowie eventuell Unterhalt für die nicht berufstätige Frau abgezogen. Damit die Angehörigen erst gar nicht in die missliche Lage kommen, mit dem Sozialamt über die Höhe der Unterstützung für ihre Eltern zu streiten, sollten schon die Eltern ausreichend vorsorgen. Was immer schwieriger wird, vor allem im Fall der Pflegebedürftigkeit, denn die Kosten dafür steigen ständig. Hinzu kommen noch falls vorhanden die Ersparnisse der Eltern, die dann nur anfangs zur Verfügung stehen, weil sie sich rasch verbrauchen. Für den Rest sorgen die meisten nicht vor. Besonders kritisch wird es, wenn die Pflegeversicherung nicht oder nur wenig zahlt, wie bei den geistig verwirrten Pflegefällen (demenzkrank). Dann muss deutlich mehr selbst aufgewandt werden. Klar ist aber auch: Die steigenden Kosten der Pflege können die Betroffenen nicht allein zahlen. Die Kinder müssen vorbereitet sein, ihren Eltern zu helfen - aber nicht unbegrenzt! Darin liegt der Wert des Gerichtsurteils.

Einkommensanrechnung nach Hartz IV
SG NRW - Pressemitteilung vom 30.05.2005
Auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat nun zur umstrittenen Thematik der Anrechnung von Einkommen Dritter nach Hartz IV Leistungen entschieden. Demnach ist die Einkommensanrechnung beim Arbeitslosengeld II bei nicht ehelichen Paaren verfassungsgemßä. Das Landessozialgericht NRW ändert damit anders lautende Entscheidungen des Sozialgerichts Düsseldorf. Bei Stiefeltern hingegen erachtet es eine Anrechnung für rechtswidrig.

1. nichteheliche Lebensgemeinschaft
Die Anrechnung des Partnereinkommens in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Rahmen von Leistungen nach dem durch die Hartz IV Reform geschaffenen Sozialgesetzbuch II begegnet nach Ansicht des Gerichts keinen verfassungsrechtlichen Zweifeln. Die Berücksichtigung anderer Lebens-, Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaften sowie von Gemeinschaften zwischen gleichgeschlechtlichen Partner die nicht Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sind oder von Verwandten ist verfassungsrechtlich nicht erforderlich.

2. Stiefeltern
Soweit die nach Hartz IV zuständigen Sozialleistungsträger indes das Einkommen von Lebenspartnern auch bei einem Kind als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft anspruchsmindernd anrechnen wollen, wenn der Partner nicht Vater oder Stiefvater des Kindes ist, sprach das Gericht den Antragsstellern die begehrte höhere Leistung zu. Denn die zugrunde liegende gesetzliche Bestimmung begründet für derartige Partner keine Stellung als Unterhaltsverpflichteter. (Urteil vom 30.05.2005, AZ: L9B4/05 SOER, L9B6/05 SOER, L9B12/05 ASER)

Weitere interessante Informationen und Wissenswertes zu Hartz IV gibt es auch im Internet unter:

http://www.arbeitsmarktreform.de/

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